Allgemeine Geschäfts‐ und Lieferungsbedingungen der aquaRömer GmbH & Co. KG 

§ 1  
(1) Diese Geschäfts‐ und Lieferungsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der aquaRömer GmbH & Co. KG (im Folgenden aquaRömer) und dem Abnehmer. Sie sind ausschließlich verwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten sie für alle zukünftigen Geschäfte, selbst, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.   
(2) Diese Geschäfts‐ und Lieferungsbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr zwischen aquaRömer und dem Abnehmer abschließend. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers nicht Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Geschäfts‐ und Lieferungsbedingungen abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten. Selbst wenn aquaRömer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. 

§ 2 
(1) Die Angebote von aquaRömer sind freibleibend.   
(2) Mit Ausnahme von Bestellungen und Lieferungen innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung sind Vereinbarungen nur nach schriftlicher Bestätigung durch aquaRömer wirksam, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist.   
(3) Die Be- und Entladung der von aquaRömer eingesetzten Lieferfahrzeuge sind beim Kunden unverzüglich nach Eintreffen des Transportmittels durchzuführen. 

§ 3  
(1) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit der Liefertermin nicht verbindlich zugesagt wurde. Bei telefonischen Bestellungen sind Zusagen über Lieferungen und Liefertermine nur verbindlich, wenn sie nicht bis zum nächsten Werktag binnen 24 Stunden widerrufen werden. 
(2) Bei einem Verkauf ab Werk (Abholung) platziert aquaRömer die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. aquaRömer ist nicht Verlader i. S. d. § 412 HGB. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fahrpersonal einsetzt. 

Der Abholer stellt auch die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinem Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungs-maßnahmen durch aquaRömer erfolgt nicht. aquaRömer haftet nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.  
(3) Wird aquaRömer durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von aquaRömer nicht zu vertretende Umstände gleich, welche ihm die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind Veränderungen des Mineralwassers in Beschaffenheit oder Menge, behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf, wesentliche Zerstörungen oder sonstige Ausfälle der Abfüll‐ und sonstiger technischer Anlagen, gravierende Transportstörungen z.B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel, allgemeiner Leergutmangel, Fahrverbote. Dauern diese Umstände mehr als zwei Monate an, haben sowohl aquaRömer als auch der Abnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.   
(4) Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist von aquaRömer zu vertreten, kommt aquaRömer erst in Verzug, wenn der Abnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist, die wenigstens zwei Wochen betragen muss, gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist.   
(5) Die Transportgefahr geht nach Verladung auf das Fahrzeug des Abnehmers auf diesen über. Besorgt aquaRömer den Transport der Ware, geht die Transportgefahr auf den Abnehmer über, sobald die Ware das Lager oder die Verkaufsstelle des Abnehmers erreicht hat. Übernimmt aquaRömer das Abladen der Ware, geht die Transportgefahr auf den Abnehmer über, sobald die Ware den jeweiligen Lagerraum erreicht hat.  
(6) aquaRömer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.   

§ 4   
(1) Alles zur Wiederbefüllung bestimmte Mehrwegleergut und alle Ladungsträger (Paletten), zusammengefasst bezeichnet als „Mehrwegemballagen oder Ladungsträger“, bleiben im Eigentum von aquaRömer und werden dem Abnehmer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Abnehmer erwirbt daher auch bei Hinterlegung des Barpfandes kein Eigentum daran.  
(2) Der Abnehmer ist verpflichtet, die Mehrwegemballagen oder Ladungsträger unverzüglich aquaRömer zurückzugeben. Mehrwegemballagen oder Ladungsträger, die mit dem von aquaRömer gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe oder Mündung übereinstimmen oder die beschädigt oder stark verschmutzt sind, werden dem Abnehmer nicht vergütet und für die Dauer von 2 Wochen nach Abholung zur Verfügung gestellt. 

(3) Die mengen‐ und qualitätsmäßige Feststellung der zurückgegebenen Mehrwegemballagen oder Ladungsträger erfolgt durch Zählung und Prüfung im Betrieb von aquaRömer.   
(4) Erfolgt gegenüber dem von aquaRömer schriftlich aufgegebenen Auszug (Lieferschein) über die gelieferten und zurückgegebenen Mehrwegemballagen oder Ladungsträger innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch, so gilt der mitgeteilte Saldo als anerkannt.   
(5) Gibt der Abnehmer eine in Relation zur gesamten Lieferbeziehung unangemessen größere Menge an Mehrwegemballagen oder Ladungsträger zurück als er bezogen hat, so ist aquaRömer berechtigt, die überzähligen Mehrwegemballagen dem Abnehmer zur Verfügung zu stellen und wird dadurch von der Pflicht zur Erstattung des entsprechenden Barpfandes frei. Diese Regelung gilt nicht für Leergut aus Petcycle Kisten. Hier erfolgt das Leergutclearing über eine gesonderte Clearingstelle.  

§ 5  
(1) Zur Sicherung seines Eigentums an Mehrwegemballagen, Verpackungen oder Ladungsträgern und des Anspruches auf Rückgabe erhebt aquaRömer ein Barpfand in Höhe von zurzeit:  
0,10 € pro Individualflasche der Größe 0,25l aus Glas  
0,15 € pro Brunneneinheitsflasche der Größe 0,50l; 0,70l und 0,75l aus Glas  
0,15 € pro Brunneneinheitsflasche der Größe 0,50l; 1,0l und 1,50l aus PET  
0,25 € pro Individualflasche der Größe 0,50l und 0,75l aus Glas 
0,25 € pro Petcycleflasche der Größe 0,50l und 1,0l   
1,50 € pro Kasten  
Die etwaige Bepfandung von Einwegemballagen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.   
7,50 € pro Euro-Palette 
5,00 € pro Düsseldorfer-Palette 
jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. aquaRömer ist berechtigt, das Barpfand für zukünftige Lieferungen von Mehrwegemballagen oder Ladungsträgern den allgemeinen Änderungen seines Barpfandes anzupassen.  

(2) Über das vom Abnehmer gezahlte Barpfand wird ein besonderes Konto geführt. 
(3) Erfolgt zugleich mit einer Lieferung auch die Rückgabe von Mehrwegemballagen oder Ladungsträgern, können aquaRömer und Abnehmer vereinbaren, dass im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften die Berechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer für das Barpfand nur für die Differenz zwischen den neu gelieferten und den zurückgegebenen Mehrwegemballagen oder Ladungsträgern stattfindet. Demzufolge ist auch nur der Barpfandwert aus dem Saldo der Lieferung und Rückgabe von Mehrwegemballagen oder Ladungsträgern zu zahlen.   
(4) Das Mehrwegemballagen- oder Ladungsträger-Verrechnungskonto spiegelt die erhaltenen bzw. vom Abnehmer zurückgegebenen Mengen wieder. Ein entsprechender Ausgleich durch Pfandzahlungen ist normalerweise bei jeder Rechnungsstellung erfolgt. 
(5) Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung der Mehrwegemballagen oder Ladungsträger alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Verluste durch geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Kunden, insbesondere durch eine lückenlose und ausreichende Pfanderhebung, zu sichern.  
(6) Alle Ansprüche des Abnehmers, die sich aus der Überlassung der Mehrwegemballagen oder Ladungsträger oder in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte aquaRömer gegenüber als abgetreten.   
(7) Der Abnehmer hat im Fall einer Inanspruchnahme der Mehrwegemballagen oder Ladungsträgern durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden aquaRömer unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.  

 § 6 
(1) Dem Abnehmer ist jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über die Mehrwegemballagen oder Ladungsträger, insbesondere dessen Verpfändung, sowie jede missbräuchliche Benutzung, insbesondere der Einsatz zur Befüllung durch den Abnehmer oder Dritte, untersagt. Für Verstöße dagegen haftet der Abnehmer unbeschadet der Rechte von aquaRömer gemäß den nachstehenden Regelungen.  
(2) Bei mit Pfand gesicherten Mehrwegemballagen oder Ladungsträger kann aquaRömer Schadensersatz in Höhe des Pfandes verlangen, wenn der Abnehmer seine Verpflichtung zur Rückgabe nicht erfüllt.   
(3) Setzt der Abnehmer die Mehrwegemballagen oder Ladungsträger missbräuchlich für eigene wirtschaftliche Zwecke ein, indem er es insbesondere selbst zur Befüllung oder als Verpackung nutzt oder an Dritte zum Zwecke der Befüllung oder des Weiterverkaufes weiterveräußert, ist aquaRömer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 % des Barpfandes zu verlangen. Die Verwirkung der Vertragsstrafe wird nicht dadurch     ausgeschlossen, dass der Abnehmer nach ihrem Verlangen die missbräuchlich genutzten Mehrwegemballagen oder Ladungsträger zurückgibt. In diesem Fall werden die zurückgegebene Mehrwegemballagen oder Ladungsträger vielmehr nur in Höhe des Barpfandes auf die Vertragsstrafe angerechnet.  

§ 7  
(1) Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Abnehmer und aquaRömer kann aquaRömer eine spezifizierte schriftliche Auskunft über den bei seinem Abnehmer vorhandenen Bestand an Waren und Mehrwegemballagen oder Ladungsträger verlangen. aquaRömer ist berechtigt, die unverzügliche Rückgabe der Mehrwegemballagen oder Ladungsträger zu verlangen. aquaRömer behält sich vor, um Missbräuche im Sinne von § 6 Abs. 3 zu verhindern und die Qualitätssicherung nach § 12 zu gewährleisten, darüber hinaus die unverzügliche Rückgabe des gesamten beim Abnehmer vorhandenen Warenbestandes zu verlangen.  
(2) Bei Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Verpachtung oder Verkauf seines Geschäftes ist der Abnehmer verpflichtet, dies aquaRömer unverzüglich mitzuteilen. aquaRömer ist berechtigt, in einem solchen Fall die Geschäftsbeziehungen aufzulösen, wenn seine Interessen nachhaltig berührt sind.   
(3) Die vorstehend geregelten Verpflichtungen des Abnehmers sind fällig, ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung von aquaRömer bedarf.  
(4) Für die Durchführung der vorstehend geregelten Rechte und Pflichten gilt § 4 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend.    

§ 8  
(1) Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von aquaRömer (Vorbehaltsware), bis der Abnehmer alle Forderungen bezahlt hat, die aquaRömer jetzt und künftig gegen ihn hat.  
(2) Der Abnehmer darf Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräußert der Abnehmer Vorbehaltsware, so tritt er aquaRömer schon jetzt bis zur Tilgung aller ausstehenden Forderungen von aquaRömer die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Kunden mit allen seinen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. aquaRömer kann verlangen, dass der Abnehmer die Abtretung seinen Kunden mitteilt und aquaRömer alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Der Abnehmer darf die aquaRömer abgetretenen Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der Abnehmer aquaRömer schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw. dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware enthalten sind. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.   
(3) Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst von aquaRömer eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von aquaRömer gegen den Abnehmer um mehr als 10 %, so ist aquaRömer insoweit zur Freigabe verpflichtet, falls der Abnehmer dies verlangt.  
(4) Der Abnehmer hat aquaRömer sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu machen oder zu widersprechen, wenn Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder Forderungen, an denen aquaRömer Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen Unterlagen beizufügen. Kosten, die aquaRömer durch solche Vorfälle entstehen, hat der Abnehmer aquaRömer zu erstatten. 

§ 9   
Die vorstehenden Regelungen der §§ 4 ff gelten insbesondere für alles zur Wiederbefüllung bestimmte Mehrwegleergut (Flaschen, Kästen etc.), das mit dem Zusatz „Leihflasche Deutscher Brunnen“, dem Warenzeichen „GDB“ und / oder „Petcycle“ gekennzeichnet ist. Für das vorstehend geregelte Mehrwegleergut sind die Genossenschaft Deutscher Brunnen und / oder Petcycle berechtigt, sämtliche in den §§ 4 ff geregelten Ansprüche aus Eigentum im eigenen Namen und für alle Brunnen geltend zu machen, die den Abnehmer ebenfalls beliefert haben. 

§ 10  
(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.   
(2) Rechnungen sind sofort nach Rechnungseingang fällig, außer es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.   
(3) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist aquaRömer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % bei Verbrauchern und 8 % bei Unternehmen, über dem zurzeit geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank geltend zu machen.   
(4) Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit gleichartigen Forderungen ist der Abnehmer nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf Forderungen des Abnehmers aus demselben Vertragsverhältnis.  


(5) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers ein oder wird aquaRömer eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so ist aquaRömer berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern.  
§ 11 
(1)  Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Abnehmer über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die aquaRömer nicht zu vertreten hat, oder aufgrund eines Verhaltens des Abnehmers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung von aquaRömer über die Übergabebereitschaft an den Abnehmer auf diesen über.   
(2)  Falls der Abnehmer nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt aquaRömer das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewählt wird.   
(3)  Schadenersatzansprüche aus Transportschäden, wegen Nichtbeachtung einer Verpackungsanweisung oder einer Transportanweisung sind für leichte Fahrlässigkeit von aquaRömer ausgeschlossen.   
(4)  Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Abnehmer beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.  

§ 12  
Damit der Endverbraucher einwandfreie Produkte erhält, ist der Abnehmer verpflichtet, für eine Lagerung und Beförderung unter angemessenen Bedingungen, insbesondere frostsicher, kühl, sonnen‐ und lichtgeschützt, und einen raschen Umschlag unter Berücksichtigung der Daten über die Mindesthaltbarkeit Sorge zu tragen. 

§ 13  
(1) Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware kann der Abnehmer keine Rechte geltend machen. Bei Mängeln, die nicht unerheblich sind, ist aquaRömer berechtigt, durch Lieferung mangelfreier Ware Nacherfüllung zu leisten; § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Der Abnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ersatzlieferung fehlschlägt.   
(2) Für Mängel der Ware, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung unter nicht angemessenen Bedingungen verursacht werden, haftet aquaRömer nicht. Dies gilt insbesondere für Mängel, die Folge von Verletzungen der in § 12 geregelten Pflichten des Abnehmers sind.   

(3) Alle Gewährleistungsansprüche des Abnehmers gemäß § 437 BGB verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Ware.     
(4) § 478 BGB bleibt unberührt.   

§ 14  
(1)  Schadenersatzansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen. aquaRömer haftet daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet aquaRömer nicht für entgangenen Gewinn und für sonstige Vermögensschäden des Abnehmers.   
(2)  Der Haftungsausschluss gemäß Abs. (1) gilt nicht im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns, für Ansprüche aus einer Garantie, bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen.  
(3)  Soweit die Haftung von aquaRömer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von aquaRömer.   (4) Im Falle einer behördlichen oder sonstigen Beanstandung der von aquaRömer gelieferten Ware ist der Abnehmer verpflichtet, aquaRömer sofort zu verständigen und sicherzustellen, dass bei einer Warenentnahme eine zweite Probe aus derselben Partie entnommen wird, amtlich versiegelt und für aquaRömer als Gegenmuster sichergestellt wird.   

§ 15   
(1)  Ein Rücktritt des Abnehmers wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung setzt voraus, dass aquaRömer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.   
(2)  Dies gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen (z.B. Fixgeschäft) etwas anderes ergibt. Weiter gilt dies nicht bei einem Mangel der Kaufsache; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regeln des Kaufrechts, soweit in den vorliegenden Allgemeinen Geschäfts‐ und Lieferungsbedingungen nicht abweichend geregelt.   

§ 16   
Abweichungen von diesen Geschäfts‐ und Lieferungsbedingungen bedürfen der Schriftform.   

§ 17  
(1) Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist Göppingen.    
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen aquaRömer und dem Abnehmer, auch aus Schecks oder Wechseln, ist Göppingen, wenn der Abnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich‐rechtliches Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtstand hat. aquaRömer ist berechtigt, auch am Sitz des Abnehmers zu klagen.   

§ 18 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.    
Stand März 2020