Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen


§ 1

(1) Diese Geschäfts- und Lieferungsbedingungen gelten für den gesamten
Geschäftsverkehr zwischen dem Brunnen und dem Abnehmer. Sie sind ausschließlich
verwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen. Im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung gelten sie für alle zukünftigen Geschäfte, selbst, wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

(2) Diese Geschäfts- und Lieferungsbedingungen regeln den gesamten Geschäftsverkehr
zwischen dem Brunnen und dem Abnehmer abschließend. Insbesondere werden
allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers nicht Vertragsbestandteil, und zwar
unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen
abweichende oder ergänzende Vorschriften enthalten.

§ 2

(1) Die Angebote des Brunnens sind freibleibend.
(2) Mit Ausnahme von Bestellungen und Lieferungen innerhalb einer bestehenden
Geschäftsbeziehung sind Vereinbarungen nur nach schriftlicher Bestätigung durch den
Brunnen wirksam, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist.

§ 3

(1) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht der Liefertermin
verbindlich zugesagt wurde. Bei telefonischen Bestellungen sind Zusagen über
Lieferungen und Liefertermine nur verbindlich, wenn sie nicht bis zum nächsten
Werktag binnen 24 Stunden widerrufen werden.

(2) Wird der Brunnen durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich
der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare
und vom Brunnen nicht zu vertretende Umstände gleich, welche ihm die Lieferung
unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind Veränderungen
des Mineralwassers in Beschaffenheit oder Menge, behördliche Maßnahmen,
Arbeitskampf, wesentliche Zerstörungen oder sonstige Ausfälle der Abfüll- und sonstiger
technischer Anlagen, gravierende Transportstörungen z.B. durch Straßenblockaden,
Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel, allgemeiner Leegutmangel,
Fahrverbote. Dauern diese Umstände mehr als zwei Monate an, haben sowohl der
Brunnen als auch der Abnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Ist die Überschreitung einer angemessenen Lieferfrist vom Brunnen zu vertreten,
kommt dieser erst in Verzug, wenn der Abnehmer ihm schriftlich eine angemessene
Nachfrist, die wenigstens zwei Wochen betragen muss, gesetzt hat und diese ungenutzt
abgelaufen ist.

§ 4

(1) Alles zur Wiederbefüllung bestimmte Mehrwegleergut (Flaschen, Kästen etc.) und
alle Paletten (zusammengefasst bezeichnet als .Mehrwegemballagen.) bleiben im
Eigentum des Brunnen und werden dem Abnehmer nur zur bestimmungsgemäßen
Verwendung überlassen. Der Abnehmer erwirbt daher auch bei Hinterlegung des
Barpfandes kein Eigentum daran.

(2) Der Abnehmer ist verpflichtet, die Mehrwegemballagen unverzüglich dem Brunnen
zurückzugeben. Mehrwegemballagen, die mit den vom Brunnen gelieferten nicht in
Form, Farbe, Größe oder Mündung übereinstimmen oder die beschädigt oder stark
verschmutzt sind, werden dem Abnehmer abholbereit zur Verfügung gestellt; holt der
Abnehmer sie nicht spätestens zwei Wochen, nachdem er durch Mahnung dazu erneut
aufgefordert worden ist, ab, so kann der Brunnen sie freihändig verkaufen. Ein
eventueller Verkaufsüberschuss abzüglich der Kosten wird an den Abnehmer abgeführt.
Führen solche Verkaufsbemühungen nach drei Wochen nicht zum Erfolg, so kann der
Brunnen über die Emballagen sonst wie ersatzlos verfügen.

(3) Die mengen- und qualitätsmäßige Feststellung des zurückgegebenen Leergutes
erfolgt durch Zahlung und Prüfung im Betrieb des Brunnen.

(4) Erfolgt gegenüber dem von Brunnen schriftlich aufgegebenen Auszug über die
gelieferten und zurückgegebenen Mehrwegemballagen innerhalb von vier Wochen kein
Widerspruch durch den Abnehmer, so gilt der mitgeteilte Saldo als anerkannt. Dies gilt
jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Abnehmer mit der Übersendung des
Auszuges auf die Bedeutung einer Nichtreaktion ausdrücklich schriftlich hingewiesen
wurde.

(5) Gibt der Abnehmer eine in Relation zur gesamten Lieferbeziehung unangemessen
größere Menge Mehrwegemballagen zurück als er bezogen hat, so ist der Brunnen
berechtigt, die überzähligen Mehrwegemballagen dem Abnehmer zur Verfügung zu
stellen.

§ 5

(1) Zur Sicherung seines Eigentums an Mehrwegemballagen und des Anspruches auf
Rückgabe erhebt der Brunnen ein Barpfand in Höhe von zur Zeit
. 0,10 pro Individualflasche der Größe 0,25 l aus Glas
. 0,15 pro Brunneneinheitsflasche der Größe 0,50 l aus Glas oder PET
. 0,15 pro Brunneneinheitsflasche der Größe 0,70 l aus Glas
. 0,15 pro Brunneneinheitsflasche der Größe 0,75 l aus Glas
. 0,15 pro Brunneneinheitsflasche der Größe 1,00 l aus Glas oder PET
. 0,25 pro Individualflasche der Größe 1,50 l aus PET
. 0,25 pro Petcycleflasche der Größe 0,5 l
. 0,25 pro Petcycleflasche der Größe 1,0 l
. 1,50 pro Kasten
. 10,00 pro Palette
jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Brunnen ist berechtigt, das Barpfand für zukünftige Lieferungen von
Mehrwegemballagen der allgemeinen Änderung seines Barpfandes anzupassen.

(2) Erfolgt zugleich mit einer Lieferung auch die Rückgabe von Mehrwegemballagen,
können Brunnen und Abnehmer vereinbaren, dass im Rahmen der steuerrechtlichen
Vorschriften die Berechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer für das Barpfand nur für
die Differenz zwischen den neu gelieferten und den zurückgegebenen
Mehrwegemballagen stattfindet. Demzufolge ist auch nur der Barpfandwert aus dem
Saldo der Lieferung und Rückgabe von Mehrwegemballagen zu zahlen.

(3) Über das vom Abnehmer gezahlte Barpfand wird ein besonderes Konto geführt.

(4) Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung der Mehrwegemballagen alle
erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Verluste durch geeignete
Maßnahmen gegenüber seinen Kunden . insbesondere durch eine lückenlose und
ausreichende Pfanderhebung . zu sichern.

(5) Alle Ansprüche des Abnehmers, die sich aus der Überlassung der
Mehrwegemballagen oder in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber ergeben, gelten
im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte dem Brunnen
gegenüber als abgetreten.

(6) Der Abnehmer hat im Fall einer Inanspruchnahme der Mehrwegemballagen durch
einen Dritten bei sich oder seinem Kunden dem Brunnen unverzüglich Mitteilung zu
machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

§ 6

(1) Dem Abnehmer ist jede dem Verwendungszweck zuwider laufende Verfügung über
Mehrwegemballagen, insbesondere deren Verpfändung, sowie jede missbräuchliche
Benutzung, insbesondere der Einsatz zur Befüllung durch den Abnehmer oder Dritte,
untersagt. Für Verstöße dagegen haftet der Abnehmer unbeschadet der Rechte des
Brunnen gemäß den nachstehenden Regelungen.

(2) Bei mit Pfand gesicherten Mehrwegemballagen kann der Brunnen Schadensersatz in
Höhe des Pfandes verlangen, wenn der Abnehmer seine Verpflichtung zur Rückgabe
nicht erfüllt.

(3) Setzt der Abnehmer Mehrwegemballagen missbräuchlich für eigene wirtschaftliche
Zwecke ein, indem er sie insbesondere selbst zur Befüllung oder als Verpackung nutzt
oder an Dritte zum Zwecke der Befüllung oder des Weiterverkaufes weiterveräußert, ist
der Brunnen berechtigt, eine Vertragstrafe in Höhe von 150 % des Barpfandes zu
verlangen. Die Verwirkung der Vertragstrafe wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
der Abnehmer nach ihrem Verlangen die missbräuchlich genutzten
Mehrwegemballagen zurückgibt. In diesem Fall werden die zurückgegebenen
Mehrwegemballagen vielmehr nur in Höhe des Barpfandes auf die Vertragstrafe
angerechnet.

§ 7

(1) Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Abnehmer und dem
Brunnen kann der Brunnen eine spezifizierte schriftliche Auskunft über den bei seinem
Abnehmer vorhandenen Bestand an Waren und Mehrwegemballagen verlangen. Der
Brunnen ist berechtigt, die unverzügliche Rückgabe aller leeren Mehrwegemballagen zu
verlangen. Er behält sich vor, um Missbräuche im Sinne von § 6 Abs. 3 zu verhindern
und die Qualitätssicherung nach § 12 zu gewährleisten, darüber hinaus die
unverzügliche Rückgabe des gesamten beim Abnehmer vorhandenen Warenbestandes
zu verlangen.

(2) Bei Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Verpachtung oder Verkauf seines Geschäftes
ist der Abnehmer verpflichtet, dies dem Brunnen unverzüglich mitzuteilen. Der Brunnen
ist berechtigt, in einem solchen Fall die Geschäftsbeziehungen aufzulösen, wenn seine
Interessen nachhaltig berührt sind.

(3) Die vorstehend geregelten Verpflichtungen des Abnehmers sind fällig, ohne dass es
einer entsprechenden Aufforderung des Brunnens bedarf.
(4) Für die Durchführung der vorstehend geregelten Rechte und Pflichten gilt § 4 dieser
Geschäftsbedingungen entsprechend.

§ 8

(1) Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Brunnens (Vorbehaltsware), bis der
Abnehmer alle Forderungen bezahlt hat, die der Brunnen jetzt und künftig gegen ihn
hat.

(2) Der Abnehmer darf Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes
veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen
eingestellt hat. Er darf Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
Veräußert der Abnehmer Vorbehaltsware, so tritt er dem Brunnen schon jetzt bis zur
Tilgung aller ausstehenden Forderungen des Brunnen die ihm aus der Veräußerung
zustehenden Rechte gegen seine Kunden mit allen seinen Nebenrechten, Sicherheiten
und Eigentumsvorbehalten ab. Der Brunnen kann verlangen, dass der Abnehmer die
Abtretung seinen Kunden mitteilt und dem Brunnen alle Auskünfte und Unterlagen gibt,
die zum Einzug nötig sind. Der Abnehmer darf die dem Brunnen abgetretenen
Forderungen jedoch einziehen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder
die Zahlungen eingestellt hat. Werden die Forderungen des Abnehmers aus der
Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt der
Abnehmer dem Brunnen schon jetzt seinen Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen bzw.
dem anerkannten Saldo ab, und zwar in der Höhe, in der darin Forderungen aus der
Weiterveräußerung von Vorbehaltsware enthalten sind. Wird Vorbehaltsware
zusammen mit anderen Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert, so gilt die oben
genannte Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

(3) Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst dem Brunnen
eingeräumten Sicherheiten die Forderungen des Brunnen gegen den Abnehmer um
mehr als 10 %, so ist der Brunnen insoweit zur Freigabe verpflichtet, falls der Abnehmer
dies verlangt.

(4) Der Abnehmer hat dem Brunnen sofort auf schnellstem Wege Anzeige zu machen
oder zu widersprechen, wenn Vorbehaltsware oder andere Gegenstände oder
Forderungen, an denen dem Brunnen Rechte zustehen, von Dritten gepfändet werden
oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Der Anzeige sind die nötigen
Unterlagen beizufügen. Kosten, die dem Brunnen durch solche Vorfälle entstehen, hat
der Abnehmer dem Brunnen zu erstatten.

§ 9

Die vorstehenden Regelungen der §§ 4 ff gelten insbesondere für alles zur
Wiederbefüllung bestimmte Mehrwegleergut (Flaschen, Kästen etc.), das mit dem Zusatz
.Leihflasche Deutscher Brunnen. und / oder dem Warenzeichen .GDB.
gekennzeichnet ist. Für das vorstehend geregelte Mehrwegleergut ist die Genossenschaft
Deutscher Brunnen berechtigt, sämtliche in den §§ 4 ff geregelten Ansprüche aus
Eigentum im eigenen Namen und für alle Brunnen geltend zu machen, die den
Abnehmer ebenfalls beliefert haben.

§ 10

(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Zahlungen sind spätestens 8 Tage nach Zugang einer Rechnung zu leisten.

(3) Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung unter der
Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag
der Ausstellung bzw. Einreichung an zum dann üblichen Satz berechnet.

(4) Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit gleichartigen Forderungen ist der
Abnehmer nur für Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf
Forderungen des Abnehmers aus demselben Vertragsverhältnis.

(5) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Abnehmers ein oder wird dem Brunnen eine vorher
eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss
bekannt, so ist der Brunnen berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung zu fordern.

§ 11

(1) Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Abnehmer über. Verzögert sich die
Übergabe aus Gründen, die der Brunnen nicht zu vertreten hat, oder aufgrund eines
Verhaltens des Abnehmers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung des Brunnen über die
Übergabebereitschaft an den Abnehmer auf diesen über.

(2) Falls der Abnehmer nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmt der
Brunnen das Transportmittel, den Transportweg und die Transportversicherung, ohne
dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewählt
wird.

(3) Schadenersatzansprüche aus Transportschäden, wegen Nichtbeachtung einer
Verpackungsanweisung oder einer Transportanweisung sind für leichte Fahrlässigkeit
des Brunnen ausgeschlossen.

(4) Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Abnehmer beim
Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

§ 12

Damit der Endverbraucher einwandfreie Produkte erhält, ist der Abnehmer verpflichtet,
für eine Lagerung und Beförderung unter angemessenen Bedingungen, insbesondere
frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt, und einen raschen Umschlag unter
Berücksichtigung der Daten über die Mindesthaltbarkeit Sorge zu tragen.

§ 13

(1) Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware kann der Abnehmer keine Rechte
geltend machen. Bei Mängeln, die nicht unerheblich sind, ist der Brunnen berechtigt,
durch Lieferung mangelfreier Ware Nacherfüllung zu leisten; § 439 Abs. 3 BGB bleibt
unberührt. Der Abnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl den Preis zu mindern oder
vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Ersatzlieferung fehlschlägt.

(2) Für Mängel der Ware, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung unter
nicht angemessenen Bedingungen verursacht werden, haftet der Brunnen nicht. Dies gilt
insbesondere für Mängel, die Folge von Verletzungen der in § 12 geregelten Pflichten
des Abnehmers sind.

(3) Alle Gewährleistungsansprüche des Abnehmers gemäß § 437 BGB verjähren
innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Ware.

(4) § 478 BGB bleibt unberührt.

§ 14

(1) Schadenersatzansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen. Der Brunnen haftet
daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind;
insbesondere haftet der Brunnen nicht für entgangenen Gewinn und für sonstige
Vermögensschäden des Abnehmers.

(2) Der Haftungsausschluss gemäß Abs. (1) gilt nicht im Falle vorsätzlichen und grob
fahrlässigen Handelns, für Ansprüche aus einer Garantie, bei einer Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz
sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht
fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den
Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Gleiches
gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen.

(3) Soweit die Haftung des Brunnen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen des Brunnen.

§ 15

(1) Ein Rücktritt des Abnehmers wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten
Leistung setzt voraus, dass der Brunnen die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(2) Dies gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen (z.B. Fixgeschäft) etwas
anderes ergibt. Weiter gilt dies nicht bei einem Mangel der Kaufsache; in diesem Fall
gelten die gesetzlichen Regeln des Kaufrechts, soweit in den vorliegenden Allgemeinen
Geschäfts- und Lieferungsbedingungen nicht abweichend geregelt.

§ 16

Abweichungen von diesen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen bedürfen der
Schriftform.

§ 17

(1) Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist Göppingen.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Brunnen und dem Abnehmer,
auch aus Schecks oder Wechseln, ist Göppingen, wenn der Abnehmer Vollkaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist oder in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen
Gerichtstand hat. Der Brunnen ist berechtigt, auch am Sitz des Abnehmers zu klagen.

§ 18

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der
unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem
Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.

Stand April 2008

 

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